Gesetze / Landesrecht Bayern / Geoinfotechprüfungsordnung
GeoitPO§ 21 Rechtsbehelfsbelehrung
Stand: 25.08.2026
Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung zu versehen.