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# § 20 GeoitPO (Bayern) — Umschulungsprüfung

Geoinfotechprüfungsordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die für die Abschlussprüfung geltenden Regelungen dieser Prüfungsordnung sind entsprechend auf Maßnahmen der beruflichen Umschulung nach § 60 BBiG anzuwenden.

(2) Zur Umschulungsprüfung ist zuzulassen, wer nachweist, dass eine von der zuständigen Stelle bestätigte Umschulungsmaßnahme abgeschlossen wurde.

(3) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt durch den Träger der Umschulungsmaßnahme mit Zustimmung der Umschülerin oder des Umschülers.

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Zitiervorschlag: § 20 GeoitPO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GeoitPO/20

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