Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Geodatenzugangsgesetz
GeoZG NRW§ 2 Anwendungsbereich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG%20NRW/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für geodatenhaltende Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG%20NRW/2#abs-2 (2) Natürliche und juristische Personen des Privatrechts können Geodaten und Geodatendienste sowie Metadaten über das Geoportal nach § 9 Absatz 2 bereitstellen, wenn sie sich verpflichten, diese Daten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitzustellen und hierfür die technischen Voraussetzungen zu schaffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG%20NRW/2#abs-3 (3) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf Daten beziehen, die in den Geodaten enthalten sind, auf die dieses Gesetz Anwendung findet.
Teil 2
Begriffsbestimmungen