Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Geodatenzugangsgesetz

GeoZG NRW

§ 1 Ziel des Gesetzes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Dieses Gesetz dient dem Aufbau der Geodateninfrastruktur Nordrhein-Westfalen als Bestandteil einer nationalen Geodateninfrastruktur. Es schafft den rechtlichen Rahmen für

1. den Zugang zu Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten von geodatenhaltenden Stellen sowie

2. die Nutzung dieser Daten und Dienste, insbesondere für Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können.

→§ 2