Gesetze / Gentechnik-Sicherheitsverordnung

GenTSV

§ 9 Grundsatz der Sicherheitseinstufung

Stand: 01.03.2021

Bund1 Entscheidung

Ihrem Gefährdungspotential entsprechend werden gentechnische Arbeiten, unter Beachtung des Stands der Wissenschaft, nach den §§ 4, 5 und 6 sowie nach Maßgabe der §§ 10 bis 12 in die vier Sicherheitsstufen des § 7 Absatz 1 des Gentechnikgesetzes eingeordnet.

§ 8 § 10