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§ 9 GenTSV 2021 — Grundsatz der Sicherheitseinstufung

Gentechnik-Sicherheitsverordnung

Stand: 01.03.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ihrem Gefährdungspotential entsprechend werden gentechnische Arbeiten, unter Beachtung des Stands der Wissenschaft, nach den §§ 4, 5 und 6 sowie nach Maßgabe der §§ 10 bis 12 in die vier Sicherheitsstufen des § 7 Absatz 1 des Gentechnikgesetzes eingeordnet.