Gesetze / Gentechnik-Sicherheitsverordnung
GenTSV§ 21 Unterrichtung der Beschäftigten
Stand: 01.03.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenTSV%202021/21#abs-1 (1) Der Betreiber hat die betroffenen Beschäftigten und, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, diesen sowie den Betriebsarzt über Folgendes zu unterrichten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenTSV%202021/21#abs-2 (2) Bei Betriebsstörungen sind die betroffenen Beschäftigten und der Betriebs- oder Personalrat zu unterrichten. In dringenden Fällen hat der Betreiber die betroffenen Beschäftigten und den Betriebs- oder Personalrat über getroffene Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Satz 1 gilt auch für den Fall, dass nach der Überprüfung eines Arbeitsplatzes Maßnahmen getroffen werden, die aufgrund von Erkenntnissen aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenTSV%202021/21#abs-3 (3) Der Betriebs- oder Personalrat sowie der Betriebsarzt haben das Recht, dem Betreiber zur Abwendung gesundheitlicher Schäden im Einzelfall zusätzliche Schutzmaßnahmen vorzuschlagen, die über die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen hinausgehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GenTSV%202021/21#abs-4 (4) Unterrichtungs- und Beteiligungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GenTSV%202021/21#abs-5 (5) Unterrichtungs- und Beteiligungspflichten gegenüber dem Betriebs- oder Personalrat sowie gegenüber den Beschäftigten bestehen nur insoweit, als die Betroffenen Beschäftigte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes oder der Personalvertretungsgesetze sind.