Gesetze / Gentechnik-Notfallverordnung
GenTNotfV§ 7 Analyse des Unfalls
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenTNotfV/7#abs-1 (1) Die zuständige Behörde hat eine Analyse des Unfalls zu erstellen und gegebenenfalls Empfehlungen zur Vermeidung ähnlicher Unfälle in der Zukunft und zur Begrenzung ihrer Auswirkungen abzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenTNotfV/7#abs-2 (2) Die zuständige Behörde übermittelt die Analyse den in § 5 Abs. 2 genannten Behörden.