Gesetze / Gentechnik-Notfallverordnung

GenTNotfV

§ 7 Analyse des Unfalls

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenTNotfV/7#abs-1 (1) Die zuständige Behörde hat eine Analyse des Unfalls zu erstellen und gegebenenfalls Empfehlungen zur Vermeidung ähnlicher Unfälle in der Zukunft und zur Begrenzung ihrer Auswirkungen abzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenTNotfV/7#abs-2 (2) Die zuständige Behörde übermittelt die Analyse den in § 5 Abs. 2 genannten Behörden.

§ 6 § 8