Gesetze / Gentechnik-Notfallverordnung

GenTNotfV

§ 5 Meldepflichten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenTNotfV/5#abs-1 (1) Der Betreiber hat bei einem Unfall die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten und dabei folgendes anzugeben:

1.
die Umstände des Unfalls,
2.
die Identität und Mengen der entwichenen gentechnisch veränderten Organismen,
3.
alle anderen für die Bewertung der Auswirkungen des Unfalls auf die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter notwendigen Informationen,
4.
die getroffenen Maßnahmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenTNotfV/5#abs-2 (2) Die zuständige Behörde hat die Angaben nach Absatz 1 unverzüglich dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und den anderen Behörden zu übermitteln, deren Zuständigkeit ebenfalls betroffen sein kann.

§ 4 § 6