Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 93 Aufbewahrung von Unterlagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 93 GenG →
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- BGH, 04.06.2024 – II ZB 10/23Anspruch eines früheren Vereinsvorstandsmitglieds auf Löschung seiner im Vereinsregister eingetragenen personenbezogenen DatenZitiert von 3
- BGH, 24.07.2012 – II ZR 117/10Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft: Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen den NachtragsliquidatorZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der aufgelösten Genossenschaft für zehn Jahre einem ihrer ehemaligen Mitglieder oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. Ist die Person weder durch Satzung noch durch einen Beschluss der Generalversammlung benannt, wird sie durch das Gericht bestimmt. Das Gericht kann die ehemaligen Mitglieder und deren Rechtsnachfolger sowie die Gläubiger der Genossenschaft ermächtigen, die Bücher und Schriften einzusehen.