Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 85 Zeichnung der Liquidatoren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/85#abs-1 (1) Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form ihre Willenserklärung kundzugeben und für die Genossenschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so muss die Erklärung und Zeichnung durch sämtliche Liquidatoren erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/85#abs-2 (2) Die Bestimmung ist mit der Bestellung der Liquidatoren zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/85#abs-3 (3) Die Liquidatoren zeichnen für die Genossenschaft, indem sie der Firma einen die Liquidation andeutenden Zusatz und ihre Namensunterschrift hinzufügen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 85 GenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 02.04.2004 – V ZR 107/03Vertretung ohne Vertretungsmacht: Mitwirkung sämtlicher Vertragspartner an einer Aufforderung zur Erklärung über die Genehmigung nach § 177 Abs. 2 Satz 1 BGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.