Gesetze / Genossenschaftsgesetz

GenG

§ 85 Zeichnung der Liquidatoren

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/85#abs-1 (1) Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form ihre Willenserklärung kundzugeben und für die Genossenschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so muss die Erklärung und Zeichnung durch sämtliche Liquidatoren erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/85#abs-2 (2) Die Bestimmung ist mit der Bestellung der Liquidatoren zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/85#abs-3 (3) Die Liquidatoren zeichnen für die Genossenschaft, indem sie der Firma einen die Liquidation andeutenden Zusatz und ihre Namensunterschrift hinzufügen.

§ 84 § 86