Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 63f Prüfer für Qualitätskontrolle
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/63f#abs-1 (1) Die Qualitätskontrolle wird durch Prüfungsverbände nach Maßgabe des Absatzes 2 oder durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt, die nach § 57a Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung als Prüfer für Qualitätskontrolle registriert sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/63f#abs-2 (2) Ein Prüfungsverband ist auf Antrag bei der Wirtschaftsprüferkammer als Prüfer für Qualitätskontrolle zu registrieren, wenn
Wird einem Prüfungsverband der Auftrag zur Durchführung einer Qualitätskontrolle erteilt, so muss der für die Qualitätskontrolle verantwortliche Wirtschaftsprüfer die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/63f#abs-3 (3) § 57a Absatz 3a Satz 1 und Absatz 4 der Wirtschaftsprüferordnung ist entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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31.03.2016 Ausfertigung
§ 63f geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I 518)
BGBl. 2016 I S. 518
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10.12.2001 Ausfertigung
§ 63f eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 3414)
BGBl. I S. 3414
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