Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 63a Verleihung des Prüfungsrechts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/63a#abs-1 (1) Dem Antrag auf Verleihung des Prüfungsrechts darf nur stattgegeben werden, wenn der Verband die Gewähr für die Erfüllung der von ihm zu übernehmenden Aufgaben bietet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/63a#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde kann die Verleihung des Prüfungsrechts von der Erfüllung von Auflagen und insbesondere davon abhängig machen, dass der Verband sich gegen Schadensersatzansprüche aus der Prüfungstätigkeit in ausreichender Höhe versichert oder den Nachweis führt, dass eine andere ausreichende Sicherstellung erfolgt ist.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 63a GenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Berlin, 26.10.2020 – 4 L 331/20
- BGH, 10.01.2017 – II ZR 10/15Genossenschaftlicher Prüfungsverband: Nähere Ausgestaltung des Prüfungsrecht des Verbandes und der ihm entsprechenden Duldungspflicht der Genossenschaft in der VerbandssatzungZitiert von 17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.05.2009 Ausfertigung
§ 63a geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2009 I S. 1102
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.