Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 63 Zuständigkeit für Verleihung des Prüfungsrechts
Stand: 10.06.2019
Das Prüfungsrecht wird dem Verband durch die zuständige oberste Landesbehörde (Aufsichtsbehörde) verliehen, in deren Gebiet der Verband seinen Sitz hat. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeiten nach Satz 1 und § 64 Abs. 1 durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde zu übertragen. Mehrere Länder können die Errichtung einer gemeinsamen Behörde oder die Ausdehnung der Zuständigkeit einer Behörde über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
- ArbG Düsseldorf, 15.07.2008 – 11 BV 36/08Zitiert von 1
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Änderungsverlauf
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25.05.2009 Ausfertigung
§ 63 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2009 I S. 1102
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