Gesetze / Genossenschaftsgesetz

GenG

§ 20 Ausschluss der Gewinnverteilung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Die Satzung kann bestimmen, dass der Gewinn nicht verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird. Die Satzung kann ferner bestimmen, dass der Vorstand einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in die Ergebnisrücklagen einstellen kann.

§ 19 § 21