Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 110 Hinterlegung oder Anlage der Vorschüsse
Stand: 10.06.2019
Die eingezogenen Beträge sind nach Maßgabe des § 149 der Insolvenzordnung zu hinterlegen oder anzulegen.
Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenGStand: 10.06.2019
Die eingezogenen Beträge sind nach Maßgabe des § 149 der Insolvenzordnung zu hinterlegen oder anzulegen.