Gesetze / Statut der Genossenschaftsbank Berlin (Anlage zur Anordnung über das Statut der Genossenschaftsbank Berlin)
GenBkBES§ 9
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenBkBES/9#abs-1 (1) Bilanz und Ergebnisrechnung sind auf der Grundlage der Rechtsvorschriften aufzustellen und von einem unabhängigen Prüfungsorgan zu prüfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenBkBES/9#abs-2 (2) Nach Prüfung gemäß Abs. 1 ist der Jahresabschluß festzustellen und dem Verwaltungsrat mit dem Geschäftsbericht sowie dem Vorschlag für die Ergebnisverwendung zur Bestätigung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenBkBES/9#abs-3 (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.