nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 9 GenBkBES

Statut der Genossenschaftsbank Berlin (Anlage zur Anordnung über das Statut der Genossenschaftsbank Berlin)  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bilanz und Ergebnisrechnung sind auf der Grundlage der Rechtsvorschriften aufzustellen und von einem unabhängigen Prüfungsorgan zu prüfen.

(2) Nach Prüfung gemäß Abs. 1 ist der Jahresabschluß festzustellen und dem Verwaltungsrat mit dem Geschäftsbericht sowie dem Vorschlag für die Ergebnisverwendung zur Bestätigung vorzulegen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

---

Zitiervorschlag: § 9 GenBkBES

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GenBkBES/9

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
