Gesetze / Statut der Genossenschaftsbank Berlin (Anlage zur Anordnung über das Statut der Genossenschaftsbank Berlin)
GenBkBES§ 5
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenBkBES/5#abs-1 (1) Die Bank ist berechtigt, sich an Genossenschaften, Handelsgesellschaften und anderen juristischen Personen zu beteiligen. Die Beteiligung bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenBkBES/5#abs-2 (2) An der Bank können sich beteiligen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenBkBES/5#abs-3 (3) Der Erwerb, die Erhöhung, Aufhebung oder Verringerung der Eigenkapitalbeteiligung an der Bank (Veränderung des Kapitalanteils) bedarf der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des Verwaltungsrates.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GenBkBES/5#abs-4 (4) Der Verwaltungsrat setzt den Mindestbetrag für Kapitalbeteiligungen fest.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GenBkBES/5#abs-5 (5) Eine Umwandlung in eine Handelsgesellschaft darf nur erfolgen, wenn in der Satzung der Handelsgesellschaft die Förderung gemäß § 1 Abs. 1 dieses Statuts sichergestellt wird.