Gesetze / Statut der Genossenschaftsbank Berlin (Anlage zur Anordnung über das Statut der Genossenschaftsbank Berlin)

GenBkBES

§ 4

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenBkBES/4#abs-1 (1) Die Bank besitzt ein Grundkapital in Höhe von 250 Millionen Mark der DDR und einen Reservefonds. Das Grundkapital und der Reservefonds bilden das für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Bank haftende Eigenkapital. Kapitalhalter ist die Deutsche Demokratische Republik.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenBkBES/4#abs-2 (2) Die Bank kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Kredite aufnehmen und gedeckte Schuldverschreibungen auf den Inhaber ausgeben.

§ 3 § 5