Gesetze / Statut der Genossenschaftsbank Berlin (Anlage zur Anordnung über das Statut der Genossenschaftsbank Berlin)

GenBkBES

§ 3

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenBkBES/3#abs-1 (1) Die Bank unterhält Zweigniederlassungen, die zusätzliche regionale oder organisationsbezogene Bezeichnungen tragen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenBkBES/3#abs-2 (2) Über die Errichtung, Auflösung und Zusammenlegung von Zweigniederlassungen bzw. deren Verschmelzung mit anderen Genossenschaftsbanken entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrates.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenBkBES/3#abs-3 (3) Der Verwaltungsrat kann mit Zustimmung des Ministers der Finanzen beschließen, daß das Vermögen der Bank als Ganzes oder zum Teil auf ein anderes Kreditinstitut der Genossenschaftsorganisation übertragen wird.

§ 2 § 4