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Gemeindegebietsreformgesetz Chemnitz-Erzgebirge

§ 63 Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstherrn

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gemeindegebietsreformgesetz%20Chemnitz-Erzgebirge/63#abs-1 (1) Die Aufgaben des Dienstherrn werden für diejenigen Beamten und Versorgungsempfänger, die nach den §§ 128 und 132 BRRG von einer anderen Körperschaft zu übernehmen sind, bis zur Übernahme durch den bisherigen Dienstherrn oder dessen Gesamtrechtsnachfolger wahrgenommen. Die Aufgaben des Dienstherrn werden zu deren Übernahme gemäß § 62 für die Bediensteten des Verwaltungsverbandes Augustusburger Land durch die Stadt Augustusburg und für die Bediensteten des Verwaltungsverbandes Wolkenstein durch die Stadt Wolkenstein wahrgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gemeindegebietsreformgesetz%20Chemnitz-Erzgebirge/63#abs-2 (2) Absatz 1 gilt für Angestellte, Arbeiter sowie die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Personen entsprechend.

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