Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen

GemKHBVO NRW

§ 9 Sondervermögen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GemKHBVO%20NRW/9#abs-1 (1) Das Krankenhaus ist als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GemKHBVO%20NRW/9#abs-2 (2) Zum Sondervermögen gehören nicht Einrichtungen, die nicht unmittelbar dem Krankenhausbetrieb dienen und die getrennt vom Krankenhaus bewirtschaftet werden können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GemKHBVO%20NRW/9#abs-3 (3) Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Krankenhäuser finden die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften in ihrer jeweiligen Fassung sinngemäß Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes ergibt. Im Übrigen ist bei der Anwendung der Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) und dieser Verordnung den Erfordernissen, die sich aus dem Krankenhausfinanzierungsgesetz ergeben, sowie den Vorschriften, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen sind, Rechnung zu tragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GemKHBVO%20NRW/9#abs-4 (4) In der Betriebssatzung ist das vom Krankenhausträger auf Dauer zur Verfügung gestellte Kapital (§ 5 Absatz 6 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung - KHBV -) festzusetzen.

§ 8 § 10