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GemKHBVO NRW

§ 8 Rechtliche Stellung der Kämmerin oder des Kämmerers

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GemKHBVO%20NRW/8#abs-1 (1) Die Betriebsleitung hat der Kämmerin oder dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplans, der Ergebnis- und Finanzplanung und des Jahresabschlusses zuzuleiten. Sie hat ihr oder ihm ferner die Zwischenberichte sowie die Ergebnisse der geführten Statistiken und der Kosten- und Leistungsrechnungen zur Verfügung zu stellen; auf Verlangen hat sie darüber hinaus alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte sowie Zwischenberichte auch in kürzeren Zeitabständen zu erteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GemKHBVO%20NRW/8#abs-2 (2) Treten Kämmerin oder Kämmerer einem nach Absatz 1 Satz 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf den Einwendungen entsprechend zu ändern, soweit die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dies verlangen.

Teil 2

Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Prüfung

§ 7 § 9