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§ 1 GemKHBVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Rechtsgrundlagen

Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gemeindliche Krankenhäuser ohne Rechtspersönlichkeit sind nach Maßgabe dieser Verordnung wie Eigenbetriebe als organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige Einrichtungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu betreiben. Auf sie sind die Bestimmungen des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen anzuwenden, soweit die Kommunalverfassungsgesetze nichts anderes bestimmen.