Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn
DGIAG§ 2 Zweck der Stiftung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeistwStiftG/2#abs-1 (1) Zweck der Stiftung ist es, Folgendes zu fördern:
Die Stiftung unterhält mit dieser Zielrichtung im jeweiligen Gastland deutsche Forschungsinstitute (Institute) und fördert vorbereitende und begleitende Tätigkeiten, insbesondere Projekte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeistwStiftG/2#abs-2 (2) Die Institute sind im Rahmen der Satzung der Stiftung selbständige Einrichtungen, die in ihrer wissenschaftlichen Arbeit unabhängig sind. Sie sollen eigene Forschung betreiben und dabei die Zusammenarbeit zwischen den deutschen Geisteswissenschaften und den Geisteswissenschaften des Gastlandes fördern, insbesondere durch
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeistwStiftG/2#abs-3 (3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Änderungsverlauf
-
31.07.2009 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2622)
BGBl. 2009 I S. 2622
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.