Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn

DGIAG

§ 3 Stiftungsvermögen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeistwStiftG/3#abs-1 (1) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung eine jährliche Zuwendung des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeistwStiftG/3#abs-2 (2) Die Stiftung ist berechtigt, Mittel von dritter Seite anzunehmen. Die Annahme darf nur erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die die Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeistwStiftG/3#abs-3 (3) Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen dürfen nur im Sinne des Stiftungszwecks verwendet werden. Die Stiftung darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 2 § 4