Gesetze / Geflügelpest-Verordnung
GeflPestSchV§ 56 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/56#abs-1 (1) Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Die Maßregeln nach Satz 1 gelten für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/56#abs-2 (2) Im Fall der Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 dürfen
Ferner kann die zuständige Behörde für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets die Jagd auf Federwild untersagen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann die Maßregeln nach Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 frühestens 21 Tage nach Festlegung des Beobachtungsgebiets aufheben, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In den Fällen des § 55 Absatz 2 berechnen sich die Fristen nach Satz 1 und 2 vom Zeitpunkt der Festlegung des Sperrbezirks an, der aufgehoben worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/56#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung der Verschleppung der Geflügelpest anordnen, dass Hunde und Katzen im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet oder in Teilen dieser Gebiete nicht frei umherlaufen dürfen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/56#abs-4 (4) Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf ein innerhalb des Sperrbezirks gelegener Stall oder sonstiger Standort, in oder an dem Vögel gehalten werden, von fremden Personen nicht betreten werden. Satz 1 gilt nicht für den den Stall oder sonstigen Standort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige Hilfspersonen sowie die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen der zuständigen Behörde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/56#abs-5 (5) Die zuständige Behörde bringt
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Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/56#abs-6 (6) Im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder im Fall der Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 gilt für den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet § 21 Absatz 2 entsprechend.