Gesetze / Geflügelpest-Verordnung
GeflPestSchV§ 57 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel und Bruteier
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/57#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Ausnahmen von § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genehmigen für das Verbringen von gehaltenen Vögeln unter amtlicher Überwachung in einen anderen Bestand im Sperrbezirk oder in einen im sonstigen Inland gelegenen Bestand. Im Falle des Verbringens von Junghennen oder Truthühnern in einen im sonstigen Inland gelegenen Bestand darf die Genehmigung nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass der Tierhalter des Bestimmungsbestandes die Junghennen oder Truthühner für mindestens 21 Tage in diesem Bestand hält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/57#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ferner Ausnahmen von § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genehmigen für das Verbringen von
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/57#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ferner Ausnahmen von § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für das Verbringen von Bruteiern genehmigen
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 muss die Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie 2009/158/EG, die Sendungen von Bruteiern beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk enthalten: „Diese Sendung erfüllt die Tiergesundheitsbedingungen der Entscheidung 2006/563/EG der Kommission.“