Gesetze / Geflügelpest-Verordnung
GeflPestSchV§ 51 Notimpfung
Stand: 10.06.2019
Die zuständige Behörde kann unter Beachtung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts die Durchführung einer Notimpfung anordnen. Die §§ 36 bis 42 gelten entsprechend.