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§ 51 GeflPestSchV — Notimpfung

Geflügelpest-Verordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständige Behörde kann unter Beachtung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts die Durchführung einer Notimpfung anordnen. Die §§ 36 bis 42 gelten entsprechend.