Gesetze / Geflügelpest-Verordnung
GeflPestSchV§ 36 Notimpfungen nach Entscheidung der Kommission
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/36#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann unter Beachtung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts für ein bestimmtes Gebiet (Impfgebiet) die Durchführung einer Notimpfung gegen die Geflügelpest anordnen, soweit
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/36#abs-2 (2) Die zuständige Behörde übermittelt vor der Genehmigung der Notimpfung dem Bundesministerium zum Zwecke der Weiterleitung an die Kommission einen Impfplan, der die Angaben nach § 8 Absatz 4 Nummer 2 enthält.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/36#abs-3 (3) Im Falle der Notimpfung nach Absatz 1 dürfen in der Zeit vom Beginn der Notimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen nach § 40 Satz 1
verbracht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/36#abs-4 (4) Im Falle der Anordnung einer Notimpfung gilt § 9 entsprechend.