Gesetze / Geflügelpest-Verordnung
GeflPestSchV§ 8 Schutzimpfungen und Heilversuche
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/8#abs-1 (1) Schutzimpfungen gegen die Geflügelpest und die niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 und H7 sind, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4, verboten. Heilversuche sind verboten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/8#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/8#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich einer zustimmenden Entscheidung der Europäischen Kommission (Kommission), unter Beachtung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts die Schutzimpfung von gehaltenen Vögeln gegen die Geflügelpest oder die niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 genehmigen, die
gehalten werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/8#abs-4 (4) Vor der Entscheidung über die Genehmigung nach Absatz 3 übermittelt die zuständige Behörde dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) zum Zweck der Weiterleitung an die Kommission einen Impfplan, der folgende Angaben enthalten muss: