Gesetze / Geflügelpest-Verordnung
GeflPestSchV§ 6 Weitere allgemeine Schutzmaßregeln
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/6#abs-1 (1) Werden in einem Geflügelbestand mehr als 1 000 Stück Geflügel gehalten, so hat der Tierhalter sicherzustellen, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/6#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann für Bestände bis einschließlich 1 000 Stück Geflügel oder für Bestände mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten Schutzmaßregeln nach Absatz 1 anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/6#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 kann die Reinigung und Desinfektion im Falle mehrerer Transporte lebenden Geflügels an einem Tag von demselben Herkunftsbetrieb in denselben Bestimmungsbetrieb unmittelbar nach Abschluss des letzten Transportes durchgeführt werden.