Gesetze / Geflügelpest-Verordnung
GeflPestSchV§ 22 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/22#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte, soweit
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/22#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, von außerhalb des Sperrbezirks in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte im Sperrbezirk, soweit sichergestellt ist, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/22#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Legehennen und Truthühnern aus einem Bestand im Sperrbezirk in einen Bestand im Inland genehmigen, soweit
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/22#abs-4 (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Eintagsküken aus einem Bestand im Sperrbezirk in einen Bestand im Inland genehmigen, soweit
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/22#abs-5 (5) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Eintagsküken genehmigen, die aus Bruteiern geschlüpft sind, die von außerhalb des Sperrbezirks stammen, in einen Bestand im Inland, soweit sichergestellt ist, dass die Bruteier oder Eintagsküken von außerhalb des Sperrbezirks in der Brüterei nicht mit Bruteiern oder Eintagsküken aus dem Sperrbezirk in Kontakt gekommen sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/22#abs-6 (6) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten oder Säugetieren genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass diese Vögel oder Säugetiere nicht mit im Bestand gehaltenem Geflügel in Kontakt gekommen sind.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 22 GeflPestSchV →
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- OVG Niedersachsen, 25.02.2015 – 1 KN 140/13Zitiert von 5
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