Gesetze / Gefahrgutbeförderungsgesetz
GGBefG§ 7a Anhörung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GefahrgutG/7a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§ 3, 6 und 7 sollen Sicherheitsbehörden und -organisationen angehört werden, insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GefahrgutG/7a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Verbände und Sachverständige der beteiligten Wirtschaft einschließlich der Verkehrswirtschaft sollen vor dem Erlass der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 gehört werden. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt den jeweiligen Umfang der Anhörung und die anzuhörenden Verbände und Sachverständigen.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 7a geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2510)
BGBl. 2019 I S. 2510
BGBl. 2019 I S. 2510 Gesetzgebungsmaterialien
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