Gesetze / Gefahrgutbeförderungsgesetz
GGBefG§ 7b Beirat
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GefahrgutG/7b#abs-1 (1) Beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ein Gefahrgut-Verkehrs-Beirat (Beirat) eingesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GefahrgutG/7b#abs-2 (2) Der Beirat hat die Aufgabe, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hinsichtlich der sicheren Beförderung gefährlicher Güter, insbesondere der Durchführung dieses Gesetzes, zu beraten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GefahrgutG/7b#abs-3 (3) Dem Beirat sollen insbesondere sachverständige Personen aus dem Kreis der
angehören. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Zahl der Beiratsmitglieder und benennt die dem Beirat angehörenden Stellen im Einzelnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GefahrgutG/7b#abs-4 (4) Die Bundesministerien haben das Recht, in Sitzungen des Beirats vertreten zu sein und gehört zu werden.