Gesetze / Gefahrgutbeförderungsgesetz

GGBefG

§ 7b Beirat

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GefahrgutG/7b#abs-1 (1) Beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ein Gefahrgut-Verkehrs-Beirat (Beirat) eingesetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GefahrgutG/7b#abs-2 (2) Der Beirat hat die Aufgabe, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hinsichtlich der sicheren Beförderung gefährlicher Güter, insbesondere der Durchführung dieses Gesetzes, zu beraten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GefahrgutG/7b#abs-3 (3) Dem Beirat sollen insbesondere sachverständige Personen aus dem Kreis der

1.
Sicherheitsbehörden und -organisationen im Sinne von § 7a Abs. 1,
2.
Länder,
3.
Verbände der Wirtschaft, einschließlich der Verkehrswirtschaft,
4.
Gewerkschaften und
5.
Wissenschaft

angehören. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Zahl der Beiratsmitglieder und benennt die dem Beirat angehörenden Stellen im Einzelnen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GefahrgutG/7b#abs-4 (4) Die Bundesministerien haben das Recht, in Sitzungen des Beirats vertreten zu sein und gehört zu werden.

§ 7a § 8