Gesetze / Gefahrgutbeförderungsgesetz
GGBefG§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- VG Magdeburg, 27.10.2020 – 1 A 310/17Zitiert von 1
- OVG NRW, 08.06.2005 – 8 A 3745/03Zitiert von 3
- VG Saarland Saarlouis, 21.04.2016 – 6 K 1963/14Zitiert von 5
- VG Düsseldorf, 30.09.2014 – 26 K 284/13Zitiert von 3
- OVG NRW, 26.10.2000 – 21 B 1468/00Zitiert von 6
- OVG NRW, 26.10.2000 – 21 B 1469/00Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.12.2025 – 4 SLa 243/24
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.07.2024 – 3 L 31/24
- VGH Baden-Württemberg, 22.02.2022 – 6 S 1251/20Zitiert von 9
14 Entscheidungen zu § 2 GGBefG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 GGBefG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GefahrgutG/2#abs-1 (1) Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GefahrgutG/2#abs-2 (2) Die Beförderung im Sinne dieses Gesetzes umfasst nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter, auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden. Ein zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung liegt vor, wenn dabei gefährliche Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) oder aus sonstigen transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt werden. Auf Verlangen sind Beförderungsdokumente vorzulegen, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind. Wird die Sendung nicht nach der Anlieferung entladen, gilt das Bereitstellen der Ladung beim Empfänger zur Entladung als Ende der Beförderung. Versandstücke, Tankcontainer, Tanks und Kesselwagen dürfen während des zeitweiligen Aufenthaltes nicht geöffnet werden.