Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden

GefHundG

§ 15 In-Kraft-Treten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zum Schutz vor gefährlichen Hunden vom 28. Juni 1996 (SächsGVBl. S. 269) außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 24. August 2000

Der Landtagspräsident

Erich Iltgen

Der Ministerpräsident

Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern

Klaus Hardraht

Der Staatsminister für Soziales,

Gesundheit, Jugend und Familie

Dr. Hans Geisler

§ 14