nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 5 GedStG (Bayern) — Zuwendungen

Gedenkstättenstiftungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Deckung der Kosten für den Erhalt, die Verwaltung und den Betrieb der Gedenkstätten einschließlich der notwendigen Personal- und Sachkosten sowie der sonstigen Aufwendungen, die zur Verwirklichung des Stiftungszwecks nötig sind, leistet der Freistaat Bayern, soweit die Kosten nicht durch andere Einnahmen gedeckt werden können, jährliche Zuwendungen an die Stiftung nach Maßgabe des jeweils gültigen Haushaltsgesetzes.

(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen Dritter anzunehmen. Mit Zuwendungsgebern, die regelmäßige Finanzierungsbeiträge zur Gesamtfinanzierung oder für bestimmte Aufgaben der Stiftung leisten, sollen darüber vertragliche Vereinbarungen getroffen werden.

(3) Sämtliche Zuwendungen dürfen nur für den Stiftungszweck verwendet werden.

---

Zitiervorschlag: Art 5 GedStG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GedStG/5

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
