Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gebietsänderungsgesetz für das Amt Oder-Welse
GebietsÄGOder-Welse§ 10 Förderung des gemeindlichen Lebens in den Ortsteilen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gebiets%C3%84GOder-Welse/10#abs-1 (1) Die Stadt Schwedt/Oder ist verpflichtet, den dörflichen Charakter und das örtliche Brauchtum der zukünftigen Ortsteile Berkholz-Meyenburg, Grünow, Landin, Schönermark, Briest, Jamikow, Passow und Schönow zu erhalten. Das kulturelle und sportliche Eigenleben, insbesondere die bestehenden Vereine und kirchlichen Einrichtungen, sind ebenso zu fördern, wie in den anderen Ortsteilen der Stadt Schwedt/Oder. Die damit im Zusammenhang stehende Entscheidungsbefugnis über die Nutzung vorhandener Räumlichkeiten in den Gemeindehäusern erfolgt entsprechend den Regelungen, die in den bereits vorhandenen Ortsteilen der Stadt Schwedt/Oder gelten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gebiets%C3%84GOder-Welse/10#abs-2 (2) Bestand und Betrieb der in den ehemaligen Gemeinden Berkholz-Meyenburg, Mark Landin und Passow vorhandenen kommunalen Einrichtungen sind nach Maßgabe des Haushaltes zu gewährleisten, soweit sie einer sinnvollen Gesamtplanung entsprechen.