nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 10 GebietsÄGOder-Welse (Brandenburg) — Förderung des gemeindlichen Lebens in den Ortsteilen

Gebietsänderungsgesetz für das Amt Oder-Welse  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stadt Schwedt/Oder ist verpflichtet, den dörflichen Charakter und das örtliche Brauchtum der zukünftigen Ortsteile Berkholz-Meyenburg, Grünow, Landin, Schönermark, Briest, Jamikow, Passow und Schönow zu erhalten. Das kulturelle und sportliche Eigenleben, insbesondere die bestehenden Vereine und kirchlichen Einrichtungen, sind ebenso zu fördern, wie in den anderen Ortsteilen der Stadt Schwedt/Oder. Die damit im Zusammenhang stehende Entscheidungsbefugnis über die Nutzung vorhandener Räumlichkeiten in den Gemeindehäusern erfolgt entsprechend den Regelungen, die in den bereits vorhandenen Ortsteilen der Stadt Schwedt/Oder gelten.

(2) Bestand und Betrieb der in den ehemaligen Gemeinden Berkholz-Meyenburg, Mark Landin und Passow vorhandenen kommunalen Einrichtungen sind nach Maßgabe des Haushaltes zu gewährleisten, soweit sie einer sinnvollen Gesamtplanung entsprechen.

---

Zitiervorschlag: § 10 GebietsÄGOder-Welse (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Gebiets%C3%84GOder-Welse/10

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
