Gesetze / Gebäudereinigerausbildungsverordnung
GebReinAusbVO§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
Stand: 01.08.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebReinAusbVO/17#abs-1 (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Durchführen von Gebäudereinigungsarbeiten mit | 30 Prozent, |
| Anwenden von Grund- und Außenreinigungsverfahren mit | 25 Prozent, |
| Durchführen von Hygienemaßnahmen mit | 15 Prozent, |
| Reinigen, Pflegen und Konservieren von Oberflächen mit | 20 Prozent sowie |
| Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebReinAusbVO/17#abs-2 (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach Absatz 3 – wie folgt bewertet worden sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GebReinAusbVO/17#abs-3 (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Reinigen, Pflegen und Konservieren von Oberflächen“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.