Gesetze / Gebäudereinigerausbildungsverordnung
GebReinAusbVO§ 16 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
Stand: 01.08.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebReinAusbVO/16#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebReinAusbVO/16#abs-2 (2) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GebReinAusbVO/16#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.