Gesetze / Gebäudereinigerausbildungsverordnung
GebReinAusbVO§ 14 Prüfungsbereich „Durchführen von Hygienemaßnahmen“
Stand: 01.08.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebReinAusbVO/14#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Hygienemaßnahmen“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebReinAusbVO/14#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
Der Prüfungsausschuss legt fest, welches Gebiet zugrunde gelegt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GebReinAusbVO/14#abs-3 (3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GebReinAusbVO/14#abs-4 (4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 150 Minuten.