Gesetze / Gebäudereinigerausbildungsverordnung
GebReinAusbVO§ 13 Prüfungsbereich „Anwenden von Grund- und Außenreinigungsverfahren“
Stand: 01.08.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebReinAusbVO/13#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Grund- und Außenreinigungsverfahren“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebReinAusbVO/13#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GebReinAusbVO/13#abs-3 (3) Der Prüfling hat zu jeder der zwei zugrunde gelegten Tätigkeiten eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung jeweils mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm zu jeder der Arbeitsaufgaben ein situatives Fachgespräch geführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GebReinAusbVO/13#abs-4 (4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgaben, für die Dokumentationen und die situativen Fachgespräche beträgt insgesamt fünf Stunden und 30 Minuten. Innerhalb dieser Zeit dauern die zwei situativen Fachgespräche insgesamt höchstens 10 Minuten.