Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gebührengesetz NRW
GebG NRWVolltext
Stand: 26.08.2026
Vom 23. August 1999
Aufgrund des Artikels 18 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (Erstes Modernisierungsgesetz - 1. ModernG NRW) vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386) wird nachstehend der Wortlaut des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) vom 23. November 1971 (GV. NRW. S. 354) in der seit dem 14. Juli 1999 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 29. Oktober 1977 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Oktober 1977 (GV. NRW. S. 354),
2. das am 30. März 1985 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 256) und
3. Artikel 7 des am 14. Juli 1999 in Kraft getretenen Ersten Modernisierungsgesetzes.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Gebührengesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Gebührengesetz NRW - GebG NRW)
vom 23. August 1999
Gliederung
1. Abschnitt
Anwendungsbereich
Gegenstand des Gesetzes, Umsatzsteuer
2. Abschnitt
Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsgebührenordnungen
Gebührenordnungen
Bemessung der Gebührensätze
Gebührenbemessungsarten
Pauschgebühren
Ermäßigung und Befreiung
3. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften zu den Verwaltungsgebühren
Sachliche Gebührenfreiheit
Persönliche Gebührenfreiheit
Gebührenbemessung
Auslagen
Entstehung der Kostenschuld
Kostengläubiger
Kostenschuldner
Kostenentscheidung
Gebühren in besonderen Fällen
Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung
Fälligkeit
Säumniszuschlag und Entrichtung
Stundung, Niederschlagung und Erlass
Verjährung
Erstattung
Rechtsbehelf
(weggefallen)
4. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften zu den Benutzungsgebühren
Gebührenordnung
Gebührenbemessung
Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
Kostengläubiger
Kostenschuldner
5. Abschnitt
Schlußvorschriften
Verwaltungsvorschriften
Übergangsregelung zu § 20
Inkrafttreten
1. Abschnitt
Anwendungsbereich