Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gebührengesetz NRW

GebG NRW

§ 21 Erstattung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebG%20NRW/21#abs-1 (1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Kosten nur aus Billigkeitsgründen erstattet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebG%20NRW/21#abs-2 (2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Zahlung des Kostenschuldners.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GebG%20NRW/21#abs-3 (3) Der Erstattungsanspruch verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung. Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch. § 20 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GebG%20NRW/21#abs-4 (4) Wird die Erstattung nach unanfechtbarer Entscheidung bewirkt, so ist der zu erstattende Betrag vom Tag der Rechtshängigkeit an zu verzinsen. § 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW gilt hinsichtlich des Zinssatzes entsprechend.

§ 20 § 22