Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gebührengesetz NRW
GebG NRW§ 21 Erstattung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebG%20NRW/21#abs-1 (1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Kosten nur aus Billigkeitsgründen erstattet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebG%20NRW/21#abs-2 (2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Zahlung des Kostenschuldners.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GebG%20NRW/21#abs-3 (3) Der Erstattungsanspruch verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung. Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch. § 20 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GebG%20NRW/21#abs-4 (4) Wird die Erstattung nach unanfechtbarer Entscheidung bewirkt, so ist der zu erstattende Betrag vom Tag der Rechtshängigkeit an zu verzinsen. § 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW gilt hinsichtlich des Zinssatzes entsprechend.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 21 GebG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Gelsenkirchen, 07.09.2005 – 10 K 1220/04Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 16.07.2025 – 16 K 11237/24Zitiert von 6
- OVG NRW, 17.12.2020 – 5 A 2300/19Zitiert von 8
- VG Düsseldorf, 28.05.2019 – 17 K 9985/18
- VG Aachen, 08.10.2008 – 6 K 1435/08Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme in einer Fußgängerzone bei angekündigter Rückkehr des Fahrers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 6
- VG Aachen, 02.04.2008 – 6 K 80/08Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 15.04.2026 – 20 K 6851/24
- VG Düsseldorf, 15.03.2024 – 4 K 919/22Zitiert von 2
- VG Köln, 29.09.2022 – 8 K 7483/19Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 GebG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.