Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gebührengesetz NRW
GebG NRW§ 22 Rechtsbehelf
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebG%20NRW/22#abs-1 (1) Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbständig angefochten werden; der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auch auf die Kostenentscheidung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebG%20NRW/22#abs-2 (2) Wird eine Kostenentscheidung selbständig angefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren kostenrechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln.