Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gebührengesetz NRW
GebG NRW§ 22 Rechtsbehelf
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebG%20NRW/22#abs-1 (1) Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbständig angefochten werden; der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auch auf die Kostenentscheidung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebG%20NRW/22#abs-2 (2) Wird eine Kostenentscheidung selbständig angefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren kostenrechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 22 GebG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Gelsenkirchen, 07.09.2005 – 10 K 1220/04Zitiert von 1
- OVG NRW, 10.02.1998 – 9 B 3098/97Zitiert von 8
- VG Minden, 04.03.2022 – 1 K 775/19
- VG Düsseldorf, 31.10.2014 – 23 K 1479/14Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 23.05.2013 – 23 K 4592/12Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.