Gesetze / Gefahrgutbeauftragtenverordnung
GbV§ 5 Schulungsanforderungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GbV%202011/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Schulung erfolgt in einem nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 anerkannten Lehrgang.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GbV%202011/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die in den Schulungen zu behandelnden Sachgebiete ergeben sich aus den Unterabschnitten 1.8.3.3 und 1.8.3.11 ADR/RID/ADN sowie aus § 8.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GbV%202011/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Schulungssprache ist deutsch. Auf Antrag kann eine Schulung in englischer Sprache zugelassen werden, wenn mit dem Antrag Schulungsunterlagen zu den Sachgebieten nach Absatz 2 und die erforderlichen Rechtsvorschriften in englischer Sprache nachgewiesen werden und die sonstigen Voraussetzungen für die Anerkennung des Lehrgangs nach Absatz 1 vorliegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GbV%202011/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Schulung umfasst im Falle der Beförderung durch einen Verkehrsträger mindestens 22 Stunden und 30 Minuten und für jeden weiteren Verkehrsträger mindestens sieben Stunden und 30 Minuten. Dabei muss die Schulung für jeden weiteren Verkehrsträger innerhalb der Geltungsdauer des Schulungsnachweises erfolgen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GbV%202011/5?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Ein Unterrichtstag darf nicht mehr als sieben Stunden und 30 Minuten Unterricht umfassen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GbV%202011/5?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Der Schulungsveranstalter darf Schulungen nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach Absatz 1 bis 5 durchführen.
Änderungsverlauf
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01.01.2023 in Kraft
§ 5 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 174)
BGBl. 2023 I Nr. 174
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.